Winterdienst Waldshut-Tiengen: Einfach freie und sichere Straßen!

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Winterdienst Waldshut-Tiengen in der Nähe

Bei dem Begriff „Winterdienst“ handelt es sich um den Oberbegriff aller Maßnahmen, welche sicherstellen, dass im Winter die Mobilität, die Verkehrssicherheit sowie die Wirtschaftlichkeit im Verkehrsablauf gewährleistet werden.

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Der Winterdienst ist dazu da, um besonders im Eisenbahn- und Straßen-Bereich Maßnahmen zur Bekämpfung von Schnee und Eis zu ergreifen. Ebenfalls ist der Winterdienst auch für die Schifffahrt und für die Luftfracht wichtig.

Die einwandfrei funktionierende Verkehrs-Infrastruktur ist von existenzieller Bedeutung für die Volkswirtschaft insgesamt und für jeden einzelnen Bürger. Die vorhandenen winterlichen Verhältnisse können dazu führen, das die Verkehrsinfrastruktur und der Funktionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt wird und dadurch erhebliche volkswirtschaftliche Schäden (als Beispiel können hier Zeitverluste oder auch Unfälle angeführt werden) entstehen können.

Deshalb hat der Winterdienst die Aufgabe, auf der einen Seite die Sicherheit im Verkehr und auf der anderen Seite den Verkehrsfluss soweit es geht, aufrecht zu erhalten. Dazu gehört dann die Beseitigung von Schnee und Eis und die Vermeidung von Glätte-Bildung.

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Warum gibt es den Winterdienst?

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Eines der Ziele ist es, mit Hilfe des Winterdienstes auf der einen Seite die Verkehrssicherheit sicherzustellen und auf der anderen Seite den Verkehrsfluss, soweit es geht, aufrecht zu erhalten. Dies wird dadurch erreicht, dass die Bildung von Glätte vermieden wird und Schnee und Eis beseitigt werden.

Was gehört alles zum Winterdienst?

Der Winterdienst umfasst hauptsächlich die Räumung von Schnee und Eis bei den Bürgersteigen sowie sonstigen Außenflächen bei einem Mietobjekt. Ebenfalls werden zur Beseitigung von Eis- und Schneeglätte abstumpfende Mittel, wie zum Beispiel Granulat oder Asche, auf den Bürgersteigen und den oben erwähnten anderen Außenflächen ausgebracht.

Bei der Schneeräumung handelt es sich in erster Linie um die mechanische Beseitigung von Schnee auf den beschriebenen Flächen. Hier werden unterschiedliche Techniken verwendet. Wenn es sich um einen noch lockeren Schnee handelt, kann hier ein Besen oder eine Kehrmaschine eingesetzt werden. Auch kann auf kleineren Flächen eine Schneeschaufel, eine Schneewanne oder ein Schneeschieber verwendet werden.

Bei einem starken Schneefall oder bei großen Flächen werden auch Streumittel verwendet. Zum Einsatz kommen dann mineralische Granulate (Splitt, Schotter oder Kies) oder organische Granulate (zum Beispiel Maisspindelgranulat).

Des weiteren kommt auch Feuchtsalz zum Einsatz. Hier wird dann Auftausalz teilweise vor dem Ausbringen mit einer Salzlösung befeuchtet. Dadurch werden die Salzverluste verringert.

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Wer haftet, wenn der Winterdienst nicht kommt?

Grundsätzlich haften die Eigentümer der Grundstücke. Somit haften in Deutschland grundsätzlich die Wohnungs- und Hauseigentümer, wenn diese ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachkommen. Dieser Personenkreis muss im Winter dafür sorgen, dass die Gehwegen, an den das Grundstück angrenzt, rutschsicher sind.

Wenn dies nicht umgesetzt wird, besteht die Gefahr, dass Bußgeld und auch zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen können.

Wer bezahlt den Winterdienst?

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Grundsätzlich zahlt zunächst der Eigentümer des Grundstücks für die durch den Winterdienst anfallenden Kosten.

Diese Kosten, unabhängig davon, ob den Winterdienst von einem externen Dienstleister durchgeführt wird oder der Vermieter als Eigentümer es selbst durchführt (der Eigentümer bezahlt das Streusalz und räumt selbst), können die gesamten Kosten für den Winterdienst auf die Mieter umgelegt werden.

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Hier sind die Grundstückseigentümer sowie die Vermieter für die Beseitigung von Eis und Schnee verantwortlich.

Von der Verkehrssicherungspflicht her wird den Eigentümern vorgeschrieben, dass diese das eigene Grundstück sowie die angrenzenden öffentlichen Gehwege von Schnee zu befreien sind. Auch Mieter können verpflichtet werden.

Dabei haftet grundsätzlich der Vermieter, wenn dieser auch Grundstückseigentümer ist, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Person auf dem angrenzenden Gehweg oder auf dem Hauszugang bei Eis und Schnee ausrutscht und dadurch ein Schaden entsteht.

Dabei kann jedoch der Vermieter seine Streu- und Räumpflicht im Mietervertrag auf die vorhandenen Mieter übertragen. Dabei reicht hier im Mietvertrag eine entsprechende einfache Klausel (zum Beispiel „Schnee- und Streupflicht gemäß Winterdienstplan des Mieters“).

Dabei gehören die Geräte für den Schnee- und Streudienst zum Hauszubehör und müssen nicht auf Mieterkosten beschafft werden.

Winterdienst Waldshut-Tiengen
Winterdienst Waldshut-Tiengen

Wie oft am Tag fährt der Winterdienst?

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Die landesweit gültigen Streu- und Räumzeiten stehen entweder im Landesgesetz oder auch in der von den Gemeinden oder Städten aufgestellten Ortssatzung. In der Regel müssen die Gehwege am Werktag von 7 bis 20 Uhr frei sein und an den Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.

Darf der Winterdienst überall Salz streuen?

Salz darf nur von einem professionellen Winterdienst verwendet werden. Durch Salz kann zwar eine schnelle Wirkung entstehen. Das Problem dabei ist jedoch, dass durch das Einsickern von Salz in das Grundwasser oder in den Boden es zu umweltschädlichen Gefährdungen kommen kann.

Dabei gibt es keine einheitliche Regelung, was den Einsatz von Streusalz auf Landes- und Bundesebene anbelangt.

Fazit zu Winterdienst Waldshut-Tiengen

Winterdienst Waldshut-Tiengen: Mit Hilfe des Winterdienstes wird die Verkehrsstruktur und deren Funktionsfähigkeit im Winter sichergestellt und aufrecht erhalten. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümer von Grundstücken dafür sorgen, dass diese ihre Räum- und Streupflicht im Winter erfüllen.

Dabei kann jedoch mit 100%iger Sicherheit nicht gewährleistet werden, dass die angrenzenden Gehwege und das Grundstück selbst nicht ohne Gefahr genutzt werden können.

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